Bitte beachten Sie:
Die durch die Mitgliederversammlung 2010
beschlossenen aktuellen Mitgliedsbeiträge finden Sie im
Mitgliedsantrag.
In folgender Satzung (auch PDF) genannte Jahresbeiträge sind damit
nicht mehr gültig.
SATZUNG
(hier auch als Download (pdf))
I.
Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
§1
Die Gesellschaft führt den Namen
„Deutsch-Japanische Gesellschaft" und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist Bielefeld. Gemeinnützig seit
1991.
§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der
kulturellen und menschlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Japan, die
Verbreitung und Vertiefung, der Kenntnis von Japan in Deutschland und die
Unterstützung durch Rat und Tat der in Deutschland weilenden Japaner,
insbesondere die Betreuung der japanischen Jugend in Deutschland und auch
solcher deutschen Studierenden, die an Annäherung an Japan und Studium der
japanischen Sprache interessiert sind, ferner die Förderung des gesamten
Austausches.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich
auf den Raum Ostwestfalen-Lippe.
§ 5
Die Gesellschaft kann nach Bedarf Zweigstellen
errichten. Die Bestimmungen hierüber erläßt der Vorstand.
II.
Mitglieder und Beiträge
§ 6
Die Gesellschaft besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Förderern
3. Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen,
insbesondere Deutsche und Japaner, sein. Firmen, Gesellschaften und
Körperschaften können nur Förderer werden. Der Vorstand ist berechtigt, in
besonderen Fällen Ausnahmen zu genehmigen. Die Anmeldung der Mitglieder erfolgt
durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen
Bescheid ohne Angabe des Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn dem
Mitglied eine Mitgliedskarte mit der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds oder
eine entsprechende schriftliche Bestätigung übersandt ist.
Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu
ernennen.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod
2. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muß
vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich an die
Gesellschaft erklärt werden.
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt
durch den Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 8
Mitglieds-Beiträge
Jahresbeitrag für
Einzelmitglieder
€ 35.-
Ehepaare
€ 40,-
Angehörige der Mitglieder €
10.-
Auszubildende / Schüler / Studenten € 20.-
Firmen – Fördermitglieder €
90.-
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Die
Beiträge sind im Januar eines jeden Jahres fällig. In besonderen Fällen kann der
Vorstand Ausnahmen gewähren.
III.
Organe der Gesellschaft
§ 9
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern
sowie dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder im
Sinne des § 26 BGB sind nur der Präsident, der Vizepräsident und der
Schatzmeister.
Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
§ 11
Jedes Jahr ist eine Mitgliederversammlung - nach
Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres - einzuberufen,
zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter einzuladen ist. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern
einzuberufen.
Der Präsident führt den Vorsitz der
Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist von einem vom Präsidenten
bestellten Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der
Versammlung gegenzuzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Firmen
und Körperschaften haben nur je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
IV.
Auflösung der Gesellschaft
§ 12
Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt
die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung. Es
müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel
der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Bei Beschlußunfähigkeit ist zwei Wochen
später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit
einfacher Mehrheit abstimmt.
§ 13
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, der Universität Bielefeld mit
der Auflage zu, es zur Förderung des Japanstudiums zu verwenden.